Netzwerk für Airbnb, ca. 10-15 Zimmer

lazsniper schrieb:
für hotels und vergleichbare einrichtungen gibts keine störerhaftung,

bubu9 schrieb:
Es gibt keine Störerhaftung für Hotels und Gästehäuser.
Das ist pauschal nicht richtig.
Es gibt fürs Gastgewerbe Ausnahmen, allerdings nur wenn die Internetanbindung korrekt umgesetzt wurde, um unter diese Ausnahme zu fallen.

Da bedeutet Business Tarif (weil die Ausnahme gilt nur fürs Gewerbe) und zweifelsfrei dem Gastgewerbe zuzuordnen, also auch die juristische Person als Vertragspartner.
 
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Reaktionen: Lawnmower
Gibt es jemanden, der in der Umgebung von Leverkusen wohnt
und sich das mal ansehen kann und Hilfestellung leistet?
Gerne eine PM.

Gruß
Wolfgang
 
wolfgang-köln schrieb:
ihr habt bessere Vorschläge?
Aus reiner Neugierde: Mit welchen Stichworten hast Du vor Deinem Post gesucht? Wir hatten die letzten Jahre nämlich einige solcher Threads …
wolfgang-köln schrieb:
Der DHCP-Server in FRITZ!OS scheint eine Macke zu haben … problematisch beim Gastzugang der FRITZ!Box ist auch, dass jeder der das WLAN-Kennwort hat, den Datenverkehr der anderen Gäste sehen kann.
wolfgang-köln schrieb:
Digitalisierungsbox Premium 2
Eigentlich schon ganz gut, denn die bietet Multi-LAN. Ihr scheint eine Mischung aus Kurz- und Langzeitvermietung anzustreben. Daher könntet Ihr jeder „Wohnung“ ein eigenes Heimnetz spendieren.
 
h00bi schrieb:
Da bedeutet Business Tarif (weil die Ausnahme gilt nur fürs Gewerbe)
Hast du dazu mal eine Quelle, da konnte ich leider nichts finden. Kenne ein paar Leute (z.B. Bar, Ferienwohnung), die ein WLAN zur Verfügung stellen, über einen privaten Anschluss. Der Businesstarif wäre dort einfach unnötig. Heißt das, die sind dann nicht "geschützt"?
 
Den wichtigen Part hast du im Zitat abgeschnitten.
Wenn es an der Anschlussadresse nur die Bar gibt und Fritz Decker da nicht wohnt, dann kann man das schon dem Gewerbe zuordnen. KANN, nicht muss.

Tatsächlich wurde das TMG 2019 nochmal überprüft und nachgeschärft. Du wirst dich ggf. auch bei einem Privatanschluss per Anwalt rauswieseln können. Bei einem Business Anschluss auf ein Unternehmen ist die Sache nach dem ersten Brief erledigt oder der erste Brief kommt gar nicht erst.
 
Donnidonis schrieb:
Heißt das, die sind dann nicht "geschützt"?
Ja, sind sie sowieso nicht vollends - das ist ein falsches Verständnis von der sog. "Störerhaftungsbefreiung".
Nach Gesetzesdefinition geht's ja um die Verletzung von Urheberrechten und der Anschluß selbst hat da auch eher nichts mit zu tun, kann allerdings durch seinen "Businessstatus" präventiv vor Überhäufung mit Abmahnpost wirken.

Ansonsten gibt's nach wie vor von Rechteinhabern die Möglichkeit von Anschlußinhabern bspw. eine zumutbare und verhältnismäßige "Inhaltssperre" (bspw. durch techn. Maßnahmen, wie URL-, IP- o. Portsperren im Router) und in diesem Zusammenhang Ersatzansprüche zu verlangen und nötigenfalls auch per Unterlassungsklage einzufordern, wogegen eben die kostenpflichtigen Abmahnnoten eher nicht mehr juristisch gegen Anschlußinhaber durchgesetzt werden können - das wiederum setzt allerdings auch im Rahmen von Nachweispflicht voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nicht vom Anschlußinhaber selbst oder aber mit seinem Wissen und seiner aktiven Verhinderungsunterlassung begangen wurde, die anderen Falls selbstverständlich weiterhin haftungspflichtig ist.

Dementsprechend sind aus eigenem Interesse für die zumindest minimal-aktive Unterbindung verschlüsselte (und isolierte) WLAN-Verbindungen mit möglichst einer Willenserklärung zu Nutzungsbedingungen, in denen klar auf Mißbrauch sowie Urheberrechtsverletzungen hingewiesen wird (bspw. durch eine sog. "Vorschaltseite"), angeraten, jedoch Maßnahmen in "vorauseilendem Gehorsam zu ergreifen", wie bspw. Nutzerregistrierung und Speicherung von Verbindungsdaten, nicht nötig.
Übrigens sollten auch trotzdem mit Kostennote versehene Abmahnungen nicht einfach nur ignoriert werden.
Zur Thematik informiert das BmWK hier und nachfolgend in der von @h00bi erwähnten 3. Novellierung des TMG mit der Drucksache 19/14881.​
 
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